Artikel 12 - Übertragung von Rechten
- Die Rechte einer Partei aus diesem Vertrag können nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei übertragen werden. Diese Bestimmung gilt als vermögensrechtliche Bestimmung im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 13 - Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
- Die beim Verkäufer vorhandenen Waren sowie die gelieferten Waren und Teile bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den gesamten vereinbarten Preis bezahlt hat. Bis dahin kann sich der Verkäufer auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen und die Ware zurücknehmen.
- Werden die vereinbarten Vorauszahlungsbeträge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Verkäufer berechtigt, die Arbeiten so lange einzustellen, bis der vereinbarte Teil doch noch gezahlt wird. Es liegt dann ein Gläubigerverzug vor. Eine verspätete Lieferung kann dem Verkäufer in diesem Fall nicht vorgehalten werden.
- Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die unter seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
- Wenn die Waren noch nicht geliefert wurden, aber die vereinbarte Vorauszahlung oder der Preis nicht wie vereinbart gezahlt wurde, hat der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ware wird dann erst geliefert, wenn der Käufer vollständig und vertragsgemäß gezahlt hat.
- Im Falle der Liquidation, der Insolvenz oder der Zahlungseinstellung des Käufers werden die Verpflichtungen des Käufers sofort fällig und zahlbar.
Artikel 14 - Haftung
- Die Haftung für Schäden, die sich aus der Erfüllung eines Vertrags ergeben oder damit zusammenhängen, ist stets auf den Betrag begrenzt, der im betreffenden Fall von der/den abgeschlossenen Haftpflichtversicherung(en) gezahlt wird. Dieser Betrag erhöht sich um den Betrag der Selbstbeteiligung aus der betreffenden Police.
- Nicht ausgeschlossen ist die Haftung des Verkäufers für Schäden, die auf Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten beruhen.
Artikel 15 - Pflicht zur Beschwerde
- Der Käufer ist verpflichtet, Beanstandungen über die ausgeführten Arbeiten unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Die Reklamation muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Verkäufer angemessen reagieren kann.
- Bei einer berechtigten Reklamation ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu reparieren und gegebenenfalls zu ersetzen.
Artikel 16 - Garantien
- Wenn der Vertrag Garantien enthält, gilt Folgendes. Der Verkäufer garantiert, dass die verkauften Waren dem Vertrag entsprechen, dass sie mängelfrei funktionieren und dass sie für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren, nachdem der Käufer die Ware tatsächlich in Gebrauch genommen hat.
- Mit der genannten Garantie soll eine Risikoverteilung zwischen Verkäufer und Käufer geschaffen werden, so dass die Folgen eines Garantieverstoßes immer vollständig zu Lasten und auf Risiko des Verkäufers gehen und der Verkäufer sich bei einem Garantieverstoß niemals auf Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann. Die Bestimmungen des vorigen Satzes gelten auch, wenn der Käufer von der Verletzung wusste oder durch eine Untersuchung hätte wissen können.
- Diese Garantie gilt nicht, wenn der Mangel durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist oder wenn der Käufer oder Dritte ohne Erlaubnis Änderungen vorgenommen oder versucht haben, Änderungen vorzunehmen oder den Kaufgegenstand für Zwecke verwendet haben, für die er nicht bestimmt ist.
- Bezieht sich die vom Verkäufer gewährte Garantie auf einen Gegenstand, der von einem Dritten hergestellt wurde, so beschränkt sich die Garantie auf die von diesem Hersteller gewährte Garantie.