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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

  1. Or Montre Goudsmederij & Horlogerie, mit Sitz in Vinkeveen, KvK-Nummer 83436278, wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Verkäufer bezeichnet.
  2. Die Gegenpartei des Verkäufers wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Käufer bezeichnet.
  3. Die Parteien sind Verkäufer und Käufer gemeinsam.
  4. Der Vertrag bezieht sich auf die Kaufvereinbarung zwischen den Parteien.

Artikel 2 - Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Verträge und Lieferungen von Dienstleistungen oder Waren durch oder im Namen des Verkäufers.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur möglich, wenn sie von den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

Artikel 3 - Zahlung

  1. Der volle Kaufpreis wird immer sofort im Geschäft bezahlt. Bei Reservierungen wird in manchen Fällen eine Anzahlung erwartet. In diesem Fall erhält der Käufer einen Nachweis über die Reservierung und die Vorauszahlung.
  2. Wenn der Käufer nicht rechtzeitig zahlt, ist er in Verzug. Bleibt der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Verpflichtungen auszusetzen, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
  3. Bleibt der Käufer in Verzug, wird der Verkäufer die Einziehung vornehmen. Die Kosten für eine solche Einziehung gehen zu Lasten des Käufers. Diese Inkassokosten werden auf der Grundlage der Verordnung über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten berechnet.
  4. Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Pfändung oder des Zahlungsaufschubs des Käufers werden die Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer sofort fällig und zahlbar.
  5. Weigert sich der Käufer, an der Ausführung des Auftrags durch den Verkäufer mitzuwirken, so ist er dennoch verpflichtet, den vereinbarten Preis an den Verkäufer zu zahlen.

Artikel 4 - Angebote, Kostenvoranschläge und Preise

  1. Angebote sind unverbindlich, es sei denn, im Angebot ist eine Frist für die Annahme angegeben. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen, so verfällt es.
  2. Die in den Angeboten angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte und berechtigen den Käufer bei Überschreitung nicht zur Auflösung oder zum Schadenersatz, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  3. Angebote und Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für Nachbestellungen. Die Parteien müssen dies ausdrücklich und schriftlich vereinbaren.
  4. Der in den Angeboten, Offerten und Rechnungen angegebene Preis ist der Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger fälliger staatlicher Abgaben.

Artikel 5 - Änderung des Abkommens

  1. Stellt sich während der Ausführung des Vertrags heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags notwendig ist, die auszuführenden Arbeiten zu ändern oder zu ergänzen, passen die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Abstimmung entsprechend an.
  2. Vereinbaren die Parteien, dass der Vertrag geändert oder ergänzt wird, so kann sich dies auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführung auswirken. Der Verkäufer wird den Käufer so schnell wie möglich darüber informieren.
  3. Hat die Änderung oder Ergänzung des Vertrages finanzielle und/oder qualitative Auswirkungen, so informiert der Verkäufer den Käufer vorab schriftlich darüber.
  4. Haben die Parteien einen Festpreis vereinbart, so hat der Verkäufer anzugeben, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrages zu einer Überschreitung dieses Preises führt.
  5. Ungeachtet der Bestimmungen des dritten Absatzes dieses Artikels kann der Verkäufer keine zusätzlichen Kosten verlangen, wenn die Änderung oder Ergänzung auf Umstände zurückzuführen ist, die ihm zuzurechnen sind.

Artikel 6 - Gefahrübergang

  1. Sobald die gekaufte Sache beim Käufer eintrifft, geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über.

Artikel 7 - Prüfung und Beschwerden

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, auf jeden Fall aber innerhalb einer möglichst kurzen Frist. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob Qualität und Quantität der gelieferten Waren den Vereinbarungen der Parteien entsprechen oder zumindest die Anforderungen erfüllen, die im normalen (Geschäfts-)Verkehr an sie gestellt werden.
  2. Reklamationen in Bezug auf Schäden, Fehlmengen oder Verlust der gelieferten Waren müssen innerhalb von 7 Werktagen ab dem Tag der Lieferung der Waren durch den Käufer schriftlich beim Verkäufer eingereicht werden.
  3. Wird die Beanstandung innerhalb der genannten Frist aufrechterhalten, hat der Verkäufer das Recht, entweder nachzubessern, neu zu liefern oder auf die Lieferung zu verzichten und dem Käufer eine Gutschrift über den entsprechenden Teil des Kaufpreises zu erteilen.
  4. Geringfügige und/oder branchenübliche Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Farbe, Anzahl, Größe oder Ausführung können dem Verkäufer nicht angelastet werden.
  5. Reklamationen, die sich auf ein bestimmtes Produkt beziehen, wirken sich nicht auf andere Produkte oder Teile desselben Vertrags aus.
  6. Reklamationen sind ausgeschlossen, nachdem die Ware im Betrieb des Käufers bearbeitet wurde.

Artikel 8 - Muster und Modelle

  1. Wurde dem Käufer ein Muster oder Modell gezeigt oder zur Verfügung gestellt, so wird davon ausgegangen, dass es nur als Anhaltspunkt diente, ohne dass die zu liefernde Ware dem Muster oder Modell entsprechen muss. Anders verhält es sich, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass die zu liefernde Ware damit übereinstimmen soll.
  2. Bei Verträgen, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Angabe der Fläche oder andere Maße und Angaben nur als Hinweis gedacht sind, ohne dass sie notwendigerweise der zu liefernden Sache entsprechen.

Artikel 9 - Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt "ab Werk/Laden/Lager". Das bedeutet, dass alle Kosten zu Lasten des Käufers gehen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem der Verkäufer sie ihm liefert oder liefern lässt, oder

    zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Gegenstände vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden.

  3. Verweigert der Käufer die Annahme der Lieferung oder unterlässt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen

    Lieferung ist der Verkäufer berechtigt, den Gegenstand auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.

  4. Wenn die Ware geliefert wird, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferkosten in Rechnung zu stellen.
  5. Benötigt der Verkäufer für die Ausführung des Vertrages Daten des Käufers, beginnt die Lieferfrist

    nachdem der Käufer diese Daten dem Verkäufer zur Verfügung gestellt hat.

  6. Eine vom Verkäufer angegebene Lieferfrist ist ein Richtwert. Sie ist niemals eine Frist. Wenn sie überschritten wird

    der Frist muss der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen.

  7. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware in Teilen zu liefern, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart oder

    Eine Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert. Bei Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, diese Teile gesondert in Rechnung zu stellen.

Artikel 10 - Umtausch

  1. Ein Umtausch eines im Geschäft gekauften Produkts ist nicht möglich.

Artikel 11 - Höhere Gewalt

  1. Kann der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, so haftet er nicht für Schäden, die dem Käufer entstehen.
  2. Unter höherer Gewalt verstehen die Parteien in jedem Fall jeden Umstand, den der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht berücksichtigen konnte und aufgrund dessen die normale Erfüllung des Vertrags vom Käufer billigerweise nicht verlangt werden kann, wie z. B. Krankheit, Krieg oder Kriegsgefahr, Bürgerkrieg und Aufruhr, Kriegshandlungen, Sabotage, Terrorismus, Energieausfall, Überschwemmung, Erdbeben, Feuer, Betriebsbesetzung, Streiks, Aussperrung, geänderte behördliche Maßnahmen, Transportschwierigkeiten und andere Störungen im Betrieb des Verkäufers.
  3. Darüber hinaus verstehen die Parteien unter höherer Gewalt den Umstand, dass Zulieferer, von denen der Verkäufer bei der Ausführung des Vertrags abhängig ist, ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommen, es sei denn, dies ist dem Verkäufer zuzurechnen.
  4. Tritt eine der oben genannten Situationen ein, aufgrund derer der Verkäufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht erfüllen kann, so werden diese Verpflichtungen so lange ausgesetzt, wie der Verkäufer seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Hat die im vorstehenden Satz genannte Situation 30 Kalendertage gedauert, so sind die Parteien berechtigt, den Verpflichtungen nachzukommen. Hat die im vorstehenden Satz genannte Situation 30 Kalendertage gedauert, so haben die Parteien das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen.
  5. Falls die höhere Gewalt länger als drei Monate andauert, hat der Käufer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Auflösung kann nur per Einschreiben erfolgen.

Artikel 12 - Übertragung von Rechten

  1. Die Rechte einer Partei aus diesem Vertrag können nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei übertragen werden. Diese Bestimmung gilt als vermögensrechtliche Bestimmung im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Artikel 13 - Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

  1. Die beim Verkäufer vorhandenen Waren sowie die gelieferten Waren und Teile bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den gesamten vereinbarten Preis bezahlt hat. Bis dahin kann sich der Verkäufer auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen und die Ware zurücknehmen.
  2. Werden die vereinbarten Vorauszahlungsbeträge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Verkäufer berechtigt, die Arbeiten so lange einzustellen, bis der vereinbarte Teil doch noch gezahlt wird. Es liegt dann ein Gläubigerverzug vor. Eine verspätete Lieferung kann dem Verkäufer in diesem Fall nicht vorgehalten werden.
  3. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die unter seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
  4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
  5. Wenn die Waren noch nicht geliefert wurden, aber die vereinbarte Vorauszahlung oder der Preis nicht wie vereinbart gezahlt wurde, hat der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ware wird dann erst geliefert, wenn der Käufer vollständig und vertragsgemäß gezahlt hat.
  6. Im Falle der Liquidation, der Insolvenz oder der Zahlungseinstellung des Käufers werden die Verpflichtungen des Käufers sofort fällig und zahlbar.

Artikel 14 - Haftung

  1. Die Haftung für Schäden, die sich aus der Erfüllung eines Vertrags ergeben oder damit zusammenhängen, ist stets auf den Betrag begrenzt, der im betreffenden Fall von der/den abgeschlossenen Haftpflichtversicherung(en) gezahlt wird. Dieser Betrag erhöht sich um den Betrag der Selbstbeteiligung aus der betreffenden Police.
  2. Nicht ausgeschlossen ist die Haftung des Verkäufers für Schäden, die auf Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten beruhen.

Artikel 15 - Pflicht zur Beschwerde

  1. Der Käufer ist verpflichtet, Beanstandungen über die ausgeführten Arbeiten unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Die Reklamation muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Verkäufer angemessen reagieren kann.
  2. Bei einer berechtigten Reklamation ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu reparieren und gegebenenfalls zu ersetzen.

Artikel 16 - Garantien

  1. Wenn der Vertrag Garantien enthält, gilt Folgendes. Der Verkäufer garantiert, dass die verkauften Waren dem Vertrag entsprechen, dass sie mängelfrei funktionieren und dass sie für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren, nachdem der Käufer die Ware tatsächlich in Gebrauch genommen hat.
  2. Mit der genannten Garantie soll eine Risikoverteilung zwischen Verkäufer und Käufer geschaffen werden, so dass die Folgen eines Garantieverstoßes immer vollständig zu Lasten und auf Risiko des Verkäufers gehen und der Verkäufer sich bei einem Garantieverstoß niemals auf Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann. Die Bestimmungen des vorigen Satzes gelten auch, wenn der Käufer von der Verletzung wusste oder durch eine Untersuchung hätte wissen können.
  3. Diese Garantie gilt nicht, wenn der Mangel durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist oder wenn der Käufer oder Dritte ohne Erlaubnis Änderungen vorgenommen oder versucht haben, Änderungen vorzunehmen oder den Kaufgegenstand für Zwecke verwendet haben, für die er nicht bestimmt ist.
  4. Bezieht sich die vom Verkäufer gewährte Garantie auf einen Gegenstand, der von einem Dritten hergestellt wurde, so beschränkt sich die Garantie auf die von diesem Hersteller gewährte Garantie.

Artikel 17 - Geistiges Eigentum

  1. Or Montre Goudsmederij & Horlogerie behält alle geistigen Eigentumsrechte (einschließlich Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Zeichnungs- und Modellrechte usw.) an allen Produkten, Entwürfen, Zeichnungen, Schriften, Trägern mit Daten oder anderen Informationen, Zitaten, Abbildungen, Skizzen, Modellen, Modellen usw., es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Or Montre Goudsmederij & Horlogerie darf der Kunde diese geistigen Eigentumsrechte nicht kopieren, ausstellen und/oder Dritten zur Verfügung stellen oder anderweitig nutzen.

Artikel 18 - Anwendbares Recht

  1. Dieser Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer unterliegt ausschließlich dem niederländischen Recht.
  2. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.
  3. Wenn in einem Gerichtsverfahren eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als unangemessen angesehen werden

    als belastend angesehen werden, so bleiben die anderen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

Artikel 19 - Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Or Montre Goudsmederij & Horlogerie ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
  2. Änderungen von geringerer Bedeutung können jederzeit vorgenommen werden.
  3. Größere inhaltliche Änderungen wird Or Montre Goudsmederij & Horlogerie, soweit möglich, im Voraus mit dem Kunden besprechen

    Diskutieren Sie.

  4. Der Verbraucher hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn eine wesentliche Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen eintritt.

    sagen.

Artikel 20 - Wahl des Gerichtsstands

  1. Für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, ist ausschließlich das zuständige Gericht zuständig.

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